An dieser Stelle möchten wir Sie informieren, welche Anforderungen die Bezirksregierung Münster an die Übersetzungen stellt. Im Rahmen des beruflichen Anerkennungsverfahrens werden genaue Vorgaben gemacht.
- Es ist eine qualifizierte Übersetzung vorzulegen. Diese kann nur von einer in Deutschland gerichtlich ermächtigten, beeidigten oder öffentlich bestellten Übersetzerin erstellt werden.
- Die Übersetzung muss in die deutsche Sprache erfolgen.
- Sie muss einen Bestätigungsvermerk enthalten: "Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der ... Sprache wird bescheinigt.“
- Der Bestätigungsvermerk muss durch die Übersetzerin unterschrieben werden.
- Die Dokumente müssen vollständig übersetzt werden.
- Die Übersetzungen müssen vom Originaldokument oder von einer beglaubigten Kopie vorgenommen werden. Übersetzungen von einfachen Kopien werden nicht akzeptiert.
- Sollte eine Übersetzung von einer beglaubigten Kopie vorgenommen werden, muss diese Beglaubigung von einer öffentlichen deutschen Stelle (zum Beispiel deutsche Auslandsvertretung, Bürgerbüro/-service der Gemeinden/Landkreise, Notar) erstellt worden sein.
- Eine von einer ausländischen Institution gefertigte beglaubigte Kopie wird nicht als Basis für die Übersetzung akzeptiert. Im Übersetzervermerk muss angegeben werden, wenn nicht auf Grundlage des Originals übersetzt wurde.
- Zudem müssen Übersetzungen zweifelsfrei dem Ursprungsdokument zugeordnet werden können. Jedes Dokument muss separat mit einem Bestätigungsvermerk der Übersetzerin versehen sein. Zusammenfassungen in einem „Paket“ sind nicht zulässig. Sie bestehen daher immer aus einem zusammenhängendem, geheftetem Dokument. Siehe dazu die unten aufgeführte Abbildung.

Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Polnisch, Arabisch, Russisch, Chinesisch, Portugiesisch
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